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Änderung der Düsseldorfer Tabelle

Donnerstag, 21.01.2010 von Alexandra

Seit 1. Januar gilt eine geänderte Version der Düsseldorfer Tabelle. Die Änderungen wurden nötig, da sich auch die Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben, so dass die Unterhaltsleitlinien angepasst werden mussten.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgefasste Leitlinie, die den Kinderunterhalt festlegt. Ihr Zweck ist es, die Rechtssprechung der Familiengerichte zu vereinheitlichen. In der Tabelle werden der Kindesunterhalt, der Ehegattenunterhalt, die Mangelfallberechnung und der Verwandtenunterhalt berücksichtigt, obwohl die meisten Menschen unter dem Namen “Düsseldorfer Tabelle” nur die Richtlinien für Kindes- und Ehegattenunterhalt verstehen.

In der Tabelle wird der monatliche Bedarf festgelegt, der für die unterhaltsberechtigten Kinder besteht. Dieser Betrag orientiert sich am Mindestbedarf und dem Existenzminimum. Das bedeutet, dass die Anhebung des Kinderfreibetrags von bisher 6.024 Euro auf 7.800 Euro auch den Unterhaltsbedarf beeinflusst. Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle wurden schon im Vorfeld kritisiert, da zwar die Unterhaltszahlungen steigen, die Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern im gegenwärtigen Wirtschaftsklima gleich bleiben.

Gleichzeitig wurde auch das Kindergeld angehoben, und zwar um 20 Euro pro Kind. Das Kindergeld wird normalerweise an den Elternteil gezahlt, bei dem sich das Kind aufhält, während der andere Elternteil unterhaltspflichtig ist. Das Kindergeld wird also auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Im Vergleich zu den Beträgen des Jahres 2009 hat sich durch die Änderungen bei allen Beträgen eine Steigerung ergeben, die sich meist im Bereich von 12 bis 13 Prozent bewegt.

Einkommens- und Altersgruppen

Das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird dabei in 10 Einkommensgruppen eingeteilt. Die niedrigste (Einkommensgruppe 1) gilt bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro; die oberste Einkommensgruppe (Gruppe 10) gilt für ein Einkommen von 4.701 bis 5.100 Euro. Ab einem Einkommen von 5.101 Euro wird individuell nach den Umständen des Falles entschieden.

Die unterhaltsberechtigten Kinder werden in vier Altersstufen eingeteilt, die direkt nach der Geburt ansetzen: 0 – 5 Jahre, 6 – 11 Jahre, 12 – 17 Jahre, ab 18 Jahre. Der Bedarf steigt mit der Altersgruppe an.

Änderungen gegenüber 2009

Bei einem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils von bis zu 1.500 Euro (Einkommensgruppe 1) beläuft sich der Zahlbetrag für ein Kind der Altersgruppe 1 (0 – 5 Jahre) dieses Jahr auf 225 Euro, 2009 waren es 199 Euro. Für ein Kind der Altersgruppe 4 (ab 18 Jahren) beträgt der Zahlbetrag jetzt 304 statt 268 Euro.

Die genannten Beispiele gelten jeweils für das erste und zweite Kind; für weitere Kinder ändern sich die Beträge, weil sie auch ein höheres Kindergeld erhalten, das wieder auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird.

Die aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle mit Erläuterungen gibt es im pdf-Format auf der Internetseite beim Oberlandesgericht Düsseldorf.

Ob auch die gestiegenen Beträge die Kosten wie etwa für Betreuung, später außerschulische Aktivitäten oder gar Studienkosten,  decken können, ist eine andere Sache – und auch wie die unterhaltspflichtigen Elternteile mit den Beträgen zurechtkommen, und ob sie, gerade in den unteren Einkommensgruppen, diese Beträge überhaupt zahlen können.


 

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