Nach gerade mal zwei Jahren nehmen gut 99% aller Eltern die Elterngeldregelung in Anspruch. Sie ersetzt ihnen bis zu 14 Monate lang einen Anteil ihres Einkommens, auf das sie für die Erziehung und Pflege ihres Kindes verzichten müssen.
Ersetzt werden maximal 67% des Nettoeinkommens. Die Höhe des Nettoeinkommens wiederum hängt von der Steuerklasse ab. Ein Wechsel der Steuerklasse kann also das Nettoeinkommen und damit das Elterngeld anheben.
Das dachten sich auch zwei Mütter, die fünf bzw. sieben Monate vor der Geburt ihres Kindes in eine günstigere Steuerklasse wechselten und somit höheres Elterngeld beanspruchen konnten. Die zuständige Elterngeldkasse verweigerte aber die Auszahlung des höheren Betrages, der sich in einem Fall auf immerhin 800, im anderen Fall gar 1000 Euro monatlich belief.
Das wollten die Frauen sich nicht gefallen lassen und zogen vor Gericht. Das Landessozialgericht in Essen gab ihnen jetzt recht und begründete das Urteil: ” Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können”.
Auch andere Sozialgerichte urteilen, dass der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse völlig legal ist. Wenn also die zuständige Elterngeldkasse Probleme macht und den Wechsel nicht anerkennen will, sollte man sie auf die Urteile mit den Aktenzeichen L 13 EG 40/08 sowie L 13 EG 51/08 (Landessozialgericht NRW), S 11 EG 8/07 und S 11 EG 40/07 (Sozialgericht Dortmund) und S 10 EG 15/08 (Sozialgericht Augsburg) aufmerksam machen.
Noch sind die Urteile allerdings nicht rechtskräftig, das Bundessozialgericht muss noch darüber entscheiden.





