Geschiedene Alleinerziehende werden sich künftig wohl schneller um einen Vollzeitjob bemühen müssen als bisher. Das zumindest lässt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs jetzt vermuten. Anlass für dieses erste Urteil zum neuen Unterhaltsrecht war die Klage einer geschiedenen Mutter.
Ein Berliner Gericht hatte entschieden, dass die Frau wegen der Betreuung ihres siebenjährigen asthmakranken Sohnes nur zu 70 Prozent arbeiten müsse. Der frühere Ehemann der Frau weigerte sich aber, monatlich fast 840 Euro Betreuungsunterhalt an seine Ex-Frau zu zahlen. Nach seiner und der Meinung seines Anwaltes sei es der Frau zuzumuten, eine Vollzeitarbeit anzunehmen, da das Kind im Hort betreut wird. Er wollte deswegen nur rund 420 Euro monatlich zahlen.
Gegen die Entscheidung hat der Ex-Mann deswegen Revision beim Bundesgerichtshof beantragt. Sein Anwalt meinte, für die Frau entstehe kaum eine Mehrbelastung. Die tägliche Hausarbeit und das Kochen müsse die Frau auch ohne Kind erledigen, eigentlich müsse sie ja nur “eine Kartoffel mehr in den Topf werfen”. Das hat den Bundesgerichtshof zumindest so sehr beeindruckt, dass er das Berliner Gericht angewiesen hat, den Fall neu zu prüfen.
Seit dem 1. Januar 2008 kann ein geschiedener Ehegatte für mindestens drei Jahre vom anderen Partner Unterhalt wegen der Pflege und Betreuung eines gemeinsamen Kindes verlangen. Die Dauer des Anspruchs kann sich verlängern, wenn das Ansinnen von einem Gericht als billig erachtet wird. Wie diese Billigkeit aussieht, ist nicht festgelegt und deshalb den einzelnen Richtern überlassen. In der Theorie soll das zwar Flexibilität für den Einzelfall ermöglichen, in manchen Fällen scheint es aber der Willkür der Gerichte Tür und Tor zu öffnen.
Interessant in diesem Zusammenhang: erst vor wenigen Tagen hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter eines Grundschulkindes nicht voll erwerbstätig sein muss. Auch in diesem Fall war der Vater der Meinung, seine Ex-Frau könne trotz der Betreuung ihres achtjährigen Sohnes einen Vollzeitjob annehmen. Das Gericht sah das anders: In diesem Alter habe das Kind “persönlichen Betreuungsbedarf durch die Mutter als Hauptbezugsperson”, berichtet die Kölnische Rundschau.
Weiter Blogberichte zum Thema findet Ihr im Blog für Alleinerziehende und beim Lilienkelch.
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