Ungewollt kinderlose Paare haben weiterhin nicht nur mit der Last ihres unerfüllten Kinderwunsches zu kämpfen. Auch die finanziellen Belastungen werden ihnen in Zukunft bleiben.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beschränkung des Krankenkassenzuschusses zu den Kosten der künstlichen Befruchtung auf 50 % nicht verfassungswidrig ist.
Ein Ehepaar, das aus medizinisch ungeklärten Gründen unfruchtbar ist und keine Kinder bekommen kann, hatte Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Eheleute halten es für verfassungswidrig, dass die Krankenkassen nur 50% der Kosten für die künstliche Befruchtung erstatten. Das verstoße gegen die im Grundgesetz festgelegte Gleichbehandlung. Schließlich bekommen andere Kranke ja auch die Kosten für ihre Behandlung erstattet, warum also nicht bei Kinderlosigkeit wegen Unfruchtbarkeit?
Das Bundesverfassungsgericht teilt diese Ansicht allerdings nicht:
“Der Begriff der Krankheit, der die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst, kann nicht durch Auslegung dahingehend erweitert werden, dass er den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst. Die künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen körperlichen Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen.”
Was die Verfassungsrichter da so aufwändig in Gerichtssprache formulieren, bedeutet auf Deutsch: Unerfüllter Kinderwunsch ist keine Krankheit, deswegen muss die Krankenkasse nicht komplett zahlen.
Diese Entscheidung ist wohl rechtlich nicht anzufechten. Sie läuft aber allen aktuellen Bemühungen entgegen, die künstliche Befruchtung für kinderlose Paare wieder erschwinglicher zu machen. Vor einiger Zeit erst hat der Staat Sachsen beschlossen, Kinderwunsch-Behandlungen zu bezuschussen, andere Bundesländer wollen folgen.
Auch Familienministerin Ursula von der Leyen fordert mehr staatliche Unterstützung für die künstliche Befruchtung. Sie erhofft sich dadurch einen Anstieg der Geburtenzahlen.
Kleiner Lichtblick: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bedeutet nicht, dass der Staat die künstliche Befruchtung nicht fördern darf oder sollte. Es bedeutet nur, dass der Gesetzgeber das Recht hat, die Kassenleistungen, die ja immerhin aus den Mitteln der Versicherten bezahlt werden, zu begrenzen.
Den von Sterilität betroffenen Paaren, und das sind nach Expertenschätzung immerhin zwischen 10 und 15 Prozent, ist das sicherlich kein großer Trost.





