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Sorgerecht und elterliche Sorge

Im rechtlichen Sprachgebrauch heißt das Sorgerecht ganz korrekt: elterliche Sorge. Die elterliche Sorge (das gemeinsame Sorgerecht) haben bei verheirateten Paaren automatisch beide Eltern, bei nicht verheirateten Paaren müssen Mutter und Vater eine Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgeben, sonst hat nur die Mutter die elterliche Sorge, also das alleinige Sorgerecht für das Kind.

 

Auch aus der Vaterschaftsanerkennung folgt nicht automatisch, dass der Vater am gemeinsamen Sorgerecht beteiligt ist. Kritiker bemängeln deshalb, dass das Verweigern eines Mitbestimmungsrechts das von der Verfassung garantierte Elternrecht des Vaters verletzt.

Nicht verheiratete Paare können dieses Problem umgehen, indem sie eine Sorge-Erklärung abgeben. Darin bestätigen sie, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Diese Erklärung muss öffentlich beurkundet werden, entweder von einem Notar oder vom Jugendamt.

Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt auch dann weiter bestehen, wenn die Eltern sich trennen oder scheiden lassen. Will einer der beiden Partner das alleinige Sorgerecht, muss er es beim Familiengericht beantragen.

Das Sorgerecht setzt sich zusammen aus den Bestandteilen Personensorge, Vermögenssorge und Vertretungsmacht. Eltern müssen also für das Wohl ihrer Kinder sorgen, sich – falls vorhanden – um ihr Vermögen kümmern und sie in rechtlichen Belangen vertreten.

 

In das Sorgerecht darf nur ausnahmsweise und in schweren Fällen eingegriffen werden, nämlich nur wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes besteht. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann das Jugendamt Kinder als nicht einfach gegen den Willen der Sorgeberechtigten aus einer Familie herausnehmen.

Die Hauptaufgabe des Jugendamtes ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefahren zu schützen. Dazu gehört neben der Förderung von Kindern und Jugendlichen auch die Beratung und Unterstützung von Familien in Erziehungsfragen.

Sind Kinder und Jugendliche in Gefahr, oder bittet das Kind selbst darum, hat das Jugendamt auch das Recht, in das Sorgerecht der Eltern einzugreifen und die Kinder in seine Obhut zu nehmen. Nimmt das Jugendamt eine Person gegen den Willen der Sorgeberechtigten in Obhut, können die Sorgeberechtigten, also meist die Eltern, die Herausgabe verlangen. Nur eine Entscheidung des Familiengerichts kann dazu führen, dass diese Herausgabe verweigert wird.

 
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