Wenn nach den langen Monaten des Wartens endlich das Kind da ist, gibt es für die glücklichen Eltern erst Mal kein anderes Thema. Das ist verständlich, trotzdem gibt es einige Behördengänge, die man so bald nach der Geburt wie möglich erledigen sollte.
Als erstes muss eine Geburtsurkunde beantragt werden. Dazu müssen dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche die Daten über das Kind übermittelt werden: Name, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsdatum, Geburtszeitpunkt, Namen der Eltern. Zuständig ist immer das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.
Beide Elternteile sind zur mündlichen Anzeige der Geburt innerhalb von sieben Tagen verpflichtet, sind sie verhindert, kann und muss auch jede andere Person "die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist" die Geburt anzeigen. Bei Geburten in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen sind die Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, die Geburt zu melden.
Haben sich die Eltern zu diesem Zeitpunkt noch nicht für einen Namen entschieden, können sie das innerhalb von vier Wochen nachholen.
Bei gleicher Gelegenheit kann man den Kinderfreibetrag auch gleich in die Lohnsteuerkarten der Eltern eintragen lassen bzw. die Lohnsteuerklasse ändern lassen. Auch ein Kinderreisepass kann beantragt werden; dazu ist ein Foto nötig, das den aktuellen Kriterien für Ausweispapiere der Bundesdruckerei entspricht.
Das Kind sollte innerhalb von zwei Monaten auch bei der Krankenkasse angemeldet werden. Ist nur ein Elternteil berufstätig, wird das Kind bei der Krankenkasse dieses Elternteils angemeldet, ansonsten bei der Krankenkasse des besser verdienenden Elternteils. Bei einer Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist das Kind automatisch mitversichert; sind die Elternteile unterschiedlich versichert, kann das Kind nicht bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert werden, wenn der privat versicherte Elternteil mehr verdient. In so einem Fall muss die private Krankenversicherung das Kind aufnehmen, allerdings muss der versicherte Elternteil einen Beitrag für das Kind bezahlen.
Falls die Eltern nicht verheiratet sind, sollte der Vater so schnell wie möglich – am besten noch vor der Geburt – die Vaterschaft anerkennen. Dazu nötig sind die Ausweise, Geburtsurkunden oder Abstammungsurkunden der Eltern und ggf. die Geburtsurkunde des Kindes. Auch die Zustimmung der Mutter ist notwendig.
Das Elterngeld muss allerspätestens innerhalb von drei Monaten nach der Geburt beantragt werden, da es nur für höchstens drei Monate rückwirkend ausgezahlt wird. Der Antrag muss bei einer der im jeweiligen Bundesland zuständigen Elterngeldstellen eingereicht werden.
Der Antrag muss von beiden Elternteilen unterschrieben sein, außer wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge hat. Außerdem sind nötig: Geburtsurkunde des Kindes, Bescheinigung der Krankenkasse über die Zahlung von Mutterschaftsgeld, Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, und Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen.
Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Dazu ist ein ausgefülltes Antragsformular und die Geburtsurkunde des Kindes notwendig. Angehörige des öffentlichen Dienstes wenden sich an ihre Personal- bzw. Vergütungsstelle. Der Anspruch auf Kindergeld verjährt vier Jahre nach der Entstehung des Anspruchs, d.h. es muss allerspätestens vier Jahre nach der Geburt beantragt werden; rückwirkend ausbezahlt wird es allerdings nur für sechs Monate.
Spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit sollte der Arbeitgeber schriftlich informiert werden. Der Antrag erfolgt formlos, muss aber den Zeitpunkt des Beginns und die genauen Daten enthalten, während derer für die nächsten zwei Jahre Elternzeit beantragt wird. Außerdem muss aus dem Antrag hervorgehen, ob Teilzeitarbeit gewünscht wird und falls ja, in welchem Umfang.
Alle Versicherungen der Familie sollten über die Geburt des Kindes informiert werden, das gilt vor allem natürlich für Haftpflicht- und Unfallversicherung.
Die allermeisten Arbeitgeber gewähren Vätern bei der Geburt eines Kindes Sonderurlaub, gerade auch für die Erledigung der Behördengänge. Deshalb sollte auch der Arbeitgeber sofort von der Geburt informiert werden.


