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Beide Elternteile haben ein Recht auf das Elterngeld

Das Elterngeld ist im Gegensatz zum früheren Erziehungsgeld hauptsächlich eine Entgeltersatzleistung. Es soll Eltern ermöglichen, sich um ihr Kind zu kümmern, ohne größere Geldsorgen wegen des Verdienstausfalls zu haben. Die Höhe des Elterngelds beträgt 67% des vorher erzielten Nettoeinkommens, mindestens 300, maximal 1800 Euro im Monat. Den Mindestbetrag erhalten auch Eltern, die vor der Geburt keiner Arbeit nachgegangen sind.

 

Als "Geschwisterbonus" wird der Zuschlag bezeichnet, den Eltern bekommen, die bereits ein oder mehrere Kinder haben. Dieser Zuschlag beträgt monatlich zehn Prozent, mindestens aber 75 Euro. Voraussetzung für die Auszahlung ist dass die Eltern bereits ein Kind haben, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; oder zwei Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; oder ein behindertes Kind, das im Haushalt lebe und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das Elterngeld wird 12 Monate lang ausgezahlt und ist frei unter den Partnern aufteilbar. Die Bezugsdauer lässt sich auf 14 Monate erhöhen, wenn der jeweils andere Partner mindestens für diese zusätzlichen zwei Monate Elternzeit nimmt. Alleinerziehende mit dem alleinigen Sorgerecht oder zumindest dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht können ebenfalls die vollen vierzehn Monate in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt für Elternteile, deren Partner weder mit ihnen noch mit dem Kind in einer Wohnung wohnt, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohles bedeuten würde, und unter anderem auch wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil durch eine Krankheit oder Behinderung unmöglich ist.

Die Bezugsdauer kann auch auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn pro Monat nur der halbe Betrag beansprucht wird. In manchen Fällen kann dies steuerliche Vorteile bringen, da das Elterngeld zwar nicht versteuert werden muss, aber rein rechnerisch zu einem höheren Familieneinkommen führt, das unter Umständen mit einem höheren Steuersatz versteuert wird.

 

Das Elterngeld kann auch für Kinder beantragt werden, die nicht die leiblichen Kinder sind, also für Kinder des Partners und für Adoptivkinder. Anstelle des Geburtsdatums zählt dann das Datum des "Eintritts" in die Familie als Beginn des Anspruchs.

Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, der bekommt das Erwerbseinkommen auf das Elterngeld angerechnet, bekommt also weniger Elterngeld. Anders verhält es sich bei Studenten oder Arbeitslosen; Sozialleistungen wie BAföG, Arbeitslosengeld oder auch Wohngeld werden nicht angerechnet. Wer ALG bezieht und zusätzlich Elterngeld bekommt, muss aber dem Arbeitsmarkt jederzeit zu Verfügung stehen, also eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind haben. Es ist also eine Überlegung wert, ob man ALG und Elterngeld gleichzeitig bezieht, oder aber nur das Elterngeld beansprucht und nach Ablauf der Bezugsdauer den Restanspruch auf Arbeitslosengeld geltend macht.

Das Elterngeld muss bei einer der für das jeweilige Bundesland zuständigen Elterngeldstellen schriftlich beantragt werden. Neben dem Antrag braucht man dazu die Geburtsurkunde des Kindes, Einkommensnachweise der Eltern und einen Nachweis über das bezogene Mutterschaftsgeld. Im Antrag wird auch verbindlich festgelegt, welcher Elternteil wann das Elterngeld beziehen will. Spätere Änderungen sind nur unter bestimmten Umständen möglich.

 
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