Das Kindergeld ist eine finanzielle Leistung des Staates an Eltern. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich der Anzahl der Kinder. Es ist teilweise eine Sozialleistung und teilweise eine Steuerermäßigung, die die Besteuerung des Existenzminimums des Kindes ausgleichen soll.
Dieses Existenzminimum darf nach der Verfassung nicht besteuert werden, deshalb prüft das Finanzamt bei der Einkommenssteuerveranlagung, was für den Steuerzahler günstiger ist, der Anspruch auf das Kindergeld oder der Abzug der Freibeträge. Ist der Steuervorteil durch die Freibeträge größer als das Kindergeld, wird dieser Betrag ausgezahlt; andernfalls bleibt es beim Kindergeld. So ergibt es sich, dass Eltern mit einem höheren steuerpflichtigen Einkommen mehr vom Kinderfreibetrag profitieren, während Eltern mit einem niedrigeren steuerpflichtigen Einkommen mehr vom Kindergeld haben.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland; wer im Ausland wohnt, kann Kindergeld nur dann beantragen, wenn er in Deutschland uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist. In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld beantragen, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis haben oder auch bestimmte Formen der Aufenthaltserlaubnis. In Deutschland wohnende EU-Bürger können ebenfalls Kindergeld beantragen.
Das Kindergeld kann laut Gesetz für leibliche und adoptierte Kinder beantragt werden, aber auch für im "vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten und vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel" und "Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist)". Den Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern, nicht die Kinder, mit Ausnahme von Vollwaisen. Allerdings können die Eltern den Anspruch auf Kindergeld an die Kinder übertragen.
Seit dem 01.01.2009 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 164 Euro, für das dritte Kind 170 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 194 Euro.
Grundsätzlich besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Darüber hinaus kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Kindergeld bezogen werden, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet oder studiert. Die Bezugsdauer verlängert sich um die Zeit von Zivil- oder Wehrdienst. Für behinderte Kinder wird ohne zeitliche Beschränkung auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld gezahlt. Kinder über 18 Jahren steht prinzipiell kein Kindergeld mehr zu, wenn ihre Einkünfte 7680 Euro pro Jahr übersteigen.
Zu beantragen ist das Kindergeld bei der Familienkasse der jeweils zuständigen Arbeitsagentur; Angehörige des öffentlichen Dienstes beantragen das Kindergeld bei ihrer Vergütungsstelle. Dabei muss die Existenz des Kindes mit einer Geburtsurkunde oder einer Lebensbescheinigung im Original nachgewiesen werden. Wird für ein behindertes Kind von über 25 Jahren Kindergeld beantragt, muss der Schwerbehindertenausweis beigefügt werden und ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass die Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Befindet sich das Kind in Ausbildung oder im Studium, muss auch das durch entsprechende Bescheinigungen nachgewiesen werden.
Der Anspruch auf Kindergeld verjährt, wenn er nicht innerhalb von vier Jahren nach Entstehen der Berechtigung geltend gemacht wird.


