Prinzipiell lassen sich bei der Adoption zwei Formen unterscheiden: Die Verwandtschaftsadoption und die Adoption "fremder" Kinder. Für letztere gibt es heute mehrere Varianten: Inkognito-Adoption, halboffene Adoption, und die offene Adoption. Dabei ist zu beachten, dass die Inkognito-Adoption die einzige vom Gesetz vorgesehene Form ist. Für die Adoption von Verwandten gilt das natürlich nicht, hier kennen sich ja alle Beteiligten schon vorher.
Bei der Inkognito-Adoption erhalten die biologischen Eltern des Adoptivkindes keinen Zugriff auf Namen und Adresse der Adoptivfamilie. So soll ein Eingreifen der Herkunftsfamilie in die Adoptivfamilie vermieden werden. Trotzdem ist es erlaubt, dass sich Herkunfts- und Adoptiveltern kennen lernen oder anderweitig Kontakt aufnehmen, was meist unter Aufsicht des Jugendamtes geschieht. Die vermittelnde Stelle muss die Vermittlungsakte 60 Jahre lang aufbewahren; das Adoptivkind und die Adoptiveltern können diese Akte unter Aufsicht einsehen. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres darf das Adoptivkind die Akte auch ohne Einwilligung der Adoptiveltern lesen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Adoptivkinder auch ihren Geburtseintrag beim Standesamt einsehen, der die Namen der leiblichen Eltern oder zumindest der leiblichen Mutter enthält.
Von einer halboffenen Adoption wird gesprochen, wenn der Kontakt zwischen Adoptivkind und leiblichen Eltern beispielsweise durch Briefe gepflegt wird, die über die vermittelnde Stelle ausgetauscht werden.
Bei der offenen Adoption besteht ein mehr oder weniger dauerhafter persönlicher Kontakt zwischen Herkunfts- und Adoptivfamilie.
Die häufigste Form der Verwandtschaftsadoption und auch der Adoption überhaupt ist die Stiefkindadoption. Bei dieser Adoption ist die annehmende Person mit einem Elternteil des Kindes verheiratet oder verpartnert. Für diese Adoption sind die Zustimmung beider leiblicher Elternteile und ein Antrag des annehmenden Stiefelternteils notwendig. Gibt es vom Jugendamt keine Einwände, kann das Vormundschaftsgericht die Adoption aussprechen.
Ist das anzunehmende Kind über 14 Jahre alt, ist auch seine Zustimmung nötig. Außerdem werden eventuell vorhandene weitere Kinder des Stiefelternteils zu ihrer Meinung befragt.
Anders als bei der Adoption eines fremden Kindes werden bei der Stiefkindadoption nur die Abstammung von einem Elternteil aufgelöst, die Verwandtschaft zu dem mit dem annehmenden Elternteil verheirateten oder verpartnerten Stiefelternteil bleibt erhalten.
Mit der Möglichkeit der erleichterten Verwandtenadoption hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass im Fall des Todes der Eltern eines Kindes die Adoption für die Verwandten erleichtert wird. So werden zum Beispiel die üblichen Altersrichtlinien weniger streng ausgelegt, damit volljährige Geschwister oder aber Großeltern die Kinder adoptieren können. Auch die anderen Kriterien werden teils weniger genau abgefragt. Das Wohl der Kinder, die so von den ihnen vertrauten Geschwistern oder von Großeltern adoptiert werden können, steht hier über der genauen Beachtung der Regeln.


