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Künstliche Befruchtung: Leistungen der GKV & PKV

Da ungewollte Kinderlosigkeit bzw. unerfüllter Kinderwunsch als Krankheit anerkannt ist, zahlen die Krankenkassen alle damit verbundenen Untersuchungen und auch eine Behandlung ausschließlich mit Medikamenten, also etwa die Hormonbehandlung zur Stimulierung der Eizellreifung.

 

Darüber hinausgehende Maßnahmen, also die eigentliche künstliche Befruchtung, werden zu 50% von den Kassen getragen, den Rest der Kosten müssen die Patienten aus eigener Tasche zahlen. Die Leistungen sind aber an bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Alters, der Erfolgsaussichten der Behandlung und verschiedene gesundheitliche Kriterien geknüpft. Ist die Befruchtung erfolgreich, besteht nach der Geburt des Kindes wieder Anspruch auf IVF; die Möglichkeit auf eine weitere Schwangerschaft ist also gegeben.

Krankenkassen zahlen natürlich nur bei Behandlungen und Maßnahmen, die im Rahmen der gültigen Gesetzgebung vorgenommen werden. Dazu gehören die Vorschriften zu ausführenden Ärzten, dem Umgang mit dem Embryo oder Embryonen, den Regeln zu Befruchtungen mit fremdem Sperma oder dem Ausschluss der Präimplantations-Diagnostik, also der genetischen Untersuchungen am Embryo. Wird eine Befruchtung mit fremdem Sperma durchgeführt, besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.

 

Verheiratete Paare können die unerstattete Hälfte der Kosten für die Behandlung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, unverheiratete Paare können die kompletten Kosten absetzen.

Von keiner Krankenkasse getragen werden die Kosten für die Kryokonservierung (Einfrieren) von Keimzellen, da diese Maßnahme nicht als medizinisch notwendig angesehen will, zumindest teilweise selbst gezahlt werden muss auch die operative Entnahme von Spermien aus den Hoden.

Kein Anspruch auf eine Kassenleistung besteht für eine Behandlung nach einer Sterilisierung.

 
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