Jede schwangere, gebärende, entbundene oder stillende Frau kann die Hilfe einer Hebammen in Anspruch nehmen. Die Kosten dafür tragen die gesetzlichen Krankenkassen praktisch immer voll, Privatversicherte müssen sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, auf welche Leistungen sie Anspruch haben.
Eine Schwangere hat jederzeit während ihrer Schwangerschaft Anspruch auf Beratung und Betreuung durch eine Hebamme. Bis zum 10. Tag nach der Geburt hat die Mutter Anspruch auf einen täglichen Besuch ihrer Hebamme; bis das Kind acht Wochen alt ist auf 16 Besuche; bei Stillproblemen auf bis zu vier Besuche zur Stillberatung. Weitere Besuche kann der Arzt verordnen und werden dann auch von der Krankenkasse bezahlt.
In einem Krankenhaus angestellte Hebammen werden wie anderes medizinisches Personal auch nach Tarif bezahlt. Frei praktizierende Hebammen, also etwa wenn sie in einem Geburtshaus oder völlig selbständig arbeiten, rechnen direkt mit den Krankenkassen ab.
Die beiden deutschen Hebammenverbände, der Deutsche Hebammenverband e.V. und der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. haben mit den Krankenkassen genau festgelegt, wie die Leistungen der Hebammen vergolten werden. Der Vertrag gilt für alle Mitglieder der beiden Verbände.
In dem Vertrag wird beispielsweise festgelegt, wer die Hebammenaufgaben erledigen kann, wie viel die Hebammen für ihr unterschiedlichen Aufgaben berechnen dürfen, welche Medikamente sie unter welchen Umständen verschreiben dürfen usw.
Nicht bezahlt wird von den Kassen die Rufbereitschaftspauschale bei Hausgeburten. Die Hebamme verlangt dafür für ihre Rufbereitschaft im Zeitraum von drei Wochen vor bis zwei Wochen nach dem errechneten Geburtstermin direkt von der Schwangeren eine Pauschale von etwa 150 bis 400 Euro.


