Sechs Wochen vor der Geburt beginnt der Mutterschutz, der nach der Geburt noch acht Wochen andauert; bei Früh- und Mehrlingsgeburten dauert der Mutterschutz nach der Geburt 12 Wochen. Während dieser Zeit besteht ein Beschäftigungsverbot.
Eine Frau darf aber in der Zeit vor der Geburt arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Dieses Einverständnis kann sie allerdings jederzeit widerrufen.
Das Beschäftigungsverbot in den acht Wochen nach der Entbindung hingegen ist absolut, die Frau darf also nicht arbeiten, auch wenn sie es will. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gilt eine verlängerte Verbotszeit von 12 Wochen.
Wenn der Arzt eine Bedrohung für die Gesundheit der Schwangeren und ihre Kindes bescheinigt, gilt natürlich ebenfalls ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Das Mutterschutzgesetz befasst sich auch besonders mit dem Schutz von werdenden und stillenden Müttern an ihrem Arbeitsplatz, Um die Gesundheit und die Schwangerschaft nicht zu gefährden, ist im Mutterschutz Akkordarbeit und Fließbandarbeit verboten, ebenso wie das Heben von schweren Lasten, das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit, Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr, und jede Arbeit, die die schwangere Frau der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, von Strahlen, Staub, Gasen und Dämpfen ausgesetzt ist. Auch in heißer, kalter, nasser oder lauter Umgebung darf eine Schwangere nicht arbeiten.
Für manche Berufe gelten Ausnahmeregelungen; so dürfen Künstlerinnen beispielsweise auch bis 23 Uhr an Aufführungen teilnehmen und in pflegerischen Berufen Beschäftigte auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten, wenn sie einmal pro Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt bekommen.


