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Finanzielle Leistungen für Mütter & Eltern

Während des Mutterschutzes haben in den gesetzlichen Krankenkassen versicherte Frauen Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Das Geld wird von der Krankenkasse bezahlt und beträgt aktuell maximal 13 Euro pro Tag.

 

Der Arbeitnehmer zahlt den Differenzbetrag zum Nettogehalt als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Das Nettogehalt berechnet sich dabei aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes.

Arbeitslose Mütter erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des ihnen vorher ausgezahlten Arbeitslosengeldes. Das gilt nur, wenn die Frau Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Für Frauen, die nicht Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind, zahlt der Bund, bzw. das Bundesversicherungsamt das Mutterschaftsgeld, allerdings nur bis zu einer Höhe von insgesamt 210 Euro.

Der Antrag für das Mutterschaftsgeld muss mit einer Bescheinigung eines Arztes oder eine Hebamme über den vermutlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse gestellt werden.

Bei der Geburt eines Kindes hat die Mutter bis zu acht Wochen nach der Geburt Anspruch auf das Mutterschaftsgeld, bei der Geburt von Mehrlingen bis zu 14 Wochen. Bei einer Frühgeburt wird die Zeit des Mutterschutzes, die vor der Geburt "fehlt", zum Mutterschutz nach der Geburt dazu.

 

Eltern haben Anspruch auf Zahlung des Elterngeldes während der Dauer von 12 Monaten nach der Geburt des Kindes. Es ersetzt seit 2007 das Erziehungsgeld. Die Berechnung des Elterngeldes orientiert sich an der Höhe des Einkommens des Elternteils, der das Elterngeld bezieht. Die Leistung beträgt 67% des durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erreichten Nettoeinkommens, maximal aber 1800 Euro pro Monat.

Beide Elternteile können das Elterngeld beantragen, aber nicht gleichzeitig in voller Länge. Die Eltern können die Bezugsdauer untereinander aufteilen; sie erhöht sich auf 14 Monate, wenn der zweite Elternteil mindestens diese zwei Monate in Anspruch nimmt.

Erziehungsberechtigte haben auch ein Recht auf Kindergeld. Diese Zahlung wird vom Staat geleistet, muss aber beantragt werden. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder, die Dauer des Anspruchs wird von verschiedenen Kriterien bestimmt. Aktuell werden für das erste bis dritte Kind 154 Euro, für jedes weitere Kind 170 Euro monatlich ausgezahlt; ab 2009 soll der Betrag um 10 Euro für das erste und zweite Kind, um 16 Euro für jedes weitere Kind erhöht werden.

Das Kindergeld muss bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden; Angestellte im öffentlichen Dienst beantragen das Kindergeld bei der Personalstelle.

 
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