Sobald die Frau ihrem Arbeitgeben ihre Schwangerschaft mitteilt, gilt für sie Kündigungsschutz, und zwar während ihrer Schwangerschaft und noch vier Monate nach der Geburt. Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird.
Auch während des Bezugs von Elterngeld und während der Elternzeit – genauer gesagt, ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit beantragt wurde – gilt Kündigungsschutz, wie vom Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt.
Die Schwangerschaft schütz prinzipiell vor allen Kündigungen, egal aus welchem Grund. Sogar die so genannten "Verdachtskündigungen", etwa bei einer vermuteten Unterschlagung, bleiben so wirkungslos.
Ausnahmen vom Kündigungsschutz sind nur dann möglich, wenn die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz sie genehmigt. Das kann möglich sein bei Betriebsstilllegungen, bei unzumutbarem Verhalten der Schwangeren oder wenn die Weiterbeschäftigung die Existenz des Betriebs gefährdet. Die Schwangere kann gegen diese Kündigung Widerspruch einlegen.
Nimmt die Frau Elternzeit in Anspruch, schließt sich der Kündigungsschutz während dieser Zeit nahtlos an den des Mutterschutzes an.
Die Schwangere und die junge Mutter kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzzeit kündigen. Während der Elternzeit ist die Kündigung zum Ende des Zeitraums allerdings nur möglich, wenn die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird.
Die europäische Gleichbehandlungs-Richtlinie von 2002 geht sogar noch weiter als das deutsche Mutterschutzgesetz: "Frauen im Mutterschaftsurlaub haben nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch darauf, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren, und darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen".


