Eltern machen es sich nicht leicht bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind. Oft werden schon in den ersten Wochen die einschlägigen Namensratgeber gewälzt und die Familiengeschichte auf der Suche nach einem Namen für das Kind durchforstet.
Alles ist dabei recht als Quelle für neue Ideen – die Kataloge von Möbelhäusern, lateinische Pflanzennamen, germanische Runenorakel, im Kino der Abspann des aktuellen Blockbusters oder die Spielerlisten der letzten 70 Jahre des Lieblingsfußballvereins des geplanten Patenonkels.
Manche Väter und Mütter werden dabei immer noch nicht fündig und beschließen, einfach einen eigenen Namen zu erfinden. Wurde nun endlich ein Name gefunden, dann ist eigentlich alles in Butter ... bis zum Gang aufs Standesamt, denn dort kann der Standesbeamte oder die Standesbeamtin sich auch weigern, den Namen einzutragen. Diese unerfreuliche Überraschung kann aber mit etwas Vorbereitung vermieden werden.
Checkliste zum Eintragen des Vornamen beim Standesamt:
- Entspricht der Name den üblichen deutschen Richtlinien?
- Ist er einwandfrei als Vorname zu erkennen?
- Passt der Name zum Nachnamen des Kindes?
- Falls unverheiratete Eltern eine spätere Heirat nicht ausschließen und ein gemeinsamer Ehename steht noch nicht fest: Passt der Name zu beiden Nachnamen gleich gut?
- Ist es wahrscheinlich, dass das Kind später wegen des Namens verspottet wird?
- Hat der Vorname vielleicht eine negative Bedeutung?
- Ist der Name einfach zu schreiben? Oder muss das Kind schon im Kindergarten seinen eigenen Vornamen buchstabieren können?
- Falls der Name wirklich sehr ungewöhnlich ist: Gibt es irgendeinen Beweis dafür, dass dieser Vorname überhaupt existiert? Notfalls einen schriftlichen Nachweis mit zum Standesamt bringen.
- Falls es abzusehen ist, dass der Name als geschlechtsneutral eingestuft wird: Auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht beziehen, nach dem geschlechtsneutrale Vornamen auch ohne zweiten Vornamen eintragungsfähig sind (BVerfG, 1 BvR 576/07 vom 5.12.2008). Anderslautende Anweisungen für die Standesbeamten haben keinen Gesetzescharakter.


