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Regeln des Standesamtes, welcher Vorname ist erlaubt?

In Deutschland gibt es keine Gesetze, die die Wahl eines Vornamens einschränken. Ob das Standesamt einen Vornamen akzeptiert oder nicht liegt zum größten Teil im Ermessen der Beamten.

 

Das einzige Gesetz, das sich mit dem Vornamen beschäftigt, ist das Personenstandsgesetz: Es legt fest, dass das Kind spätestens vier Wochen nach der Geburt einen Namen haben muss.

Wo es wirklich feste Regeln dazu gibt, ob ein Vorname "erlaubt" ist, haben diese sich aus einem gerichtlichen Urteil ergeben. Zu solchen Urteilen kommt es in der Regel, wenn Eltern sich einen oder mehrere Vornamen für ihr Baby ausgesucht haben, und der Standesbeamte diese Namen nicht eintragen will. Sorgt der gewünschte Vorname auf dem Standesamt für Probleme, gehen manche Eltern sogar für den Namen vor Gericht. Haben sie dort Erfolg, können sie und alle anderen Eltern diesen Vornamen künftig verwenden.

 

Trotzdem müssen einige Richtlinien bei der Namenswahl beachtet werden:

  • Der Vorname soll als solcher erkennbar sein.
  • Daraus folgt, dass Titel wie Doktor, Prinz o. ä. unzulässig sind.
  • Der Vorname muss eindeutig männlich oder weiblich sein. Ist das nicht der Fall, muss ein zweiter, einwandfrei als männlich oder weiblich erkennbarer Vorname vergeben werden (Das Bundesverfassungsgerichts hat allerdings entschieden, das nur geschlechtsneutrale Namen auch ohne zweiten Namen eintragungsfähig sind).
  • Der Name darf das Kindeswohl nicht schädigen, also das Kind nicht lächerlich machen oder ein Verbindung "zum Bösen" schaffen.
  • Er darf das religiöse Empfinden anderer Menschen nicht verletzen.
  • Der Vorname darf kein Familien-, kein Marken- oder Produktname sein.
  • Jeder Mensch muss mindestens einen Vornamen haben; bis zu fünf Vornamen werden in den meisten Standesämtern problemlos eingetragen.

Bei manchen Regeln gibt es auch Ausnahmen, beispielsweise wird es praktisch nie beanstandet, wenn ein Junge mit zweitem Vornamen "Maria" heißt, beispielsweise Christoph-Maria oder Rainer Maria (mit oder ohne Bindestrich zulässig).

Ist ein Name zulässig, wird er im Amtsdeutsch auch "eintragungsfähig" genannt. Dazu gehören nach neuesten Urteilen auch Namen wie November (für Jungen und Mädchen), Dior und Fanta (für Mädchen), Sweer und Lafayette (für Jungen).

 

Als alleine eintragungsfähig gelten Namen, die keinen weiteren geschlechtspezifischen Vornamen brauchen, beispielsweise Danny und Luka für Jungen und Merle für Mädchen.

Knifflig wird es vor Gericht in Fällen, in denen Ortsnamen, besonders aus dem englischsprachigen Raum, als Vornamen verwendet werden sollen. Einerseits sollen Ortsnamen ja keine Vornamen sein, andererseits werden im Ausland beliebte Vornamen auch bei uns oft akzeptiert. Gerade im englischsprachigen Raum werden aber gerne Ortsnamen als Vornamen verwendet, noch ohne erkennbare Geschlechtszuordnung. Hier wird der Richter nach seinem Ermessen entscheiden müssen und dabei vor allem das Wohl des Kindes im Auge behalten.

Auch von den Eltern mehr oder weniger frei erfundene oder zweckentfremdete Namen und Wörter können zwar oberflächlich die üblichen Auflagen erfüllen, aber trotzdem nicht eintragungsfähig sein. Von deutschen Gerichten abgelehnt wurden solche Vornamenswünsche wie Verleihnix, Aora, Mechipchamueh, Pfefferminze und Stompie.

Im Dezember 2008 hat das Verfassungsgericht entschieden, dass geschlechtsneutrale Vornamen auch ohne weiteren geschlechtsspezifischen Namen eingetragen werden können. Die Freiheit der Eltern bei der Namenswahl für ihre Kinder dürfe nur dann eingeschränkt werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Im konkreten Anlass ging es um eine Familie aus Indien, die ihrer Tochter einen Namen geben wollte, der sowohl für Männer als auch für Frauen üblich ist. Von einer Gefährdung des Kindeswohls geht das Bundesverfassungsgericht nur dann aus, wenn der Vorname verhindert, dass das Kind sich mit seinem Geschlecht identifiziert, also wenn für ein Mädchen ein Jungenname eingetragen wird oder für einen Jungen ein Mädchenname. Das sei bei einem geschlechtsneutralen Vornamen aber nicht der Fall.

 
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